Diebstahl nach Oldtimerkauf: Verkäufer muss Mehrwert zahlen

November 5, 2021 12:29 PM

Diebstahl nach Oldtimerkauf: Verkäufer muss Mehrwert zahlen

Ein Oldtimer wird nach dem Verkauf gestohlen. Bis zu welchem Fahrzeugwert der Vekäufer dem Käufer gegenüber haftet, entschied jetzt das OLG Braunschweig

Braunschweig (dpa/tmn) - Wer ein bereits verkauftes Auto vor der Abholung durch den Käufer verwahrt, muss das sicher tun. Ansonsten könnte er nach einem Diebstahl für Schadenersatz aufkommen müssen.

Das gilt besonders für Liebhaberfahrzeuge, deren ermittelter Wert vom Kaufpreis stark abweichen kann. Dann ist diese Differenz vom Verkäufer zu ersetzen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 9 U 8/20) des Oberlandesgerichts Braunschweig, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall ging es um einen Lanz-Traktor von 1935, den ein Mann für 35.000 Euro kaufte, aber beim Verkäufer noch stehen ließ. Untergebracht war der Oldtimer auf einem Gelände eines Sportflugplatzes im Freien. Von dort stahlen ihn Unbekannte. Die Vollkaskoversicherung des Käufers ersetzte die Versicherungssumme von 62.500 Euro. Doch damit war der Mann nicht zufrieden, der Traktor wäre mehr wert gewesen. Er wollte 87.500 Euro und zog vor Gericht.



Ein Lanz-Bulldog von 1935 wurde im Freien abgestellt und  gestohlen. Der Verkäufer haftet daher aufgrund grober Fahrlässigkeit
Ein Lanz-Bulldog von 1935 wurde im Freien abgestellt und gestohlen. Der Verkäufer haftet daher aufgrund grober Fahrlässigkeit

Dort hatte er einigen Erfolg, er bekam 10.000 Euro Schadenersatz, auf den er als Käufer grundsätzlich Anspruch hatte. Der verkaufte Oldtimer war auch ohne Schlüssel immer fahrbereit und hatte so über mehrere Tage und Nächte ohne Aufsicht auf der Freifläche gestanden. Es war auch kein anderer Diebstahlschutz vorhanden. So verletzte der Verkäufer seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig.

Welchen Schaden muss der Käufer ersetzen? Die verringerte Schadenersatzsumme entstand dadurch, dass der Käufer nicht nachweisen konnte, dass es sich um einen bestimmten höherwertigen Typ gehandelt hatte. Mittels verschiedener Gutachten legte das Gericht den entstandenen Schaden auf 72.500 Euro fest. Der Verkäufer musste die Differenz zwischen Versicherungssumme und Wert selbst tragen. Wenn der Traktor noch mehr wert gewesen wäre, hätte er auch das zahlen müssen. Mit dem Kaufpreis habe das nichts zu tun, so der DAV.


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